AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Schmiedl Dach GmbH

Allgemeines

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz AGB genannt) gelten für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, nachstehend AN genannt. Andere Geschäftsbedingungen gelten nicht, auch wenn ihnen vom AN nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform, insbesondere sind mündliche Vereinbarungen die für den AN zusätzliche Verpflichtungen beinhalten nur dann bindend, wenn sie von diesem schriftlich bestätigt werden.

Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge (in der Folge kurz KV genannt) werden nur schriftlich erstellt. Im KV sind nur die Leistungen, die ausdrücklich angeführt sind, berücksichtigt. Dies gilt auch für Pauschalangebote. Zusatzaufträge bzw. unvorhersehbare Zusatzleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Soweit sich bei Durchführung der Arbeiten herausstellt, dass besondere behördliche Auflagen zu erfüllen sind, werden die dadurch verursachten Mehrkosten gesondert zu den Preisen des AN verrechnet.

Preisanpassung bei Mengenunterschreitung

Angebotene Einheitspreise beziehen sich immer auf die angebotenen Mengen (Aufmaße). Da es bei einer Mengenunterschreitung zu Mehrkosten kommen kann, behalten wir uns in diesem Falle eine Anpassung der Einheitspreise vor.

Vertragsabschluss

Der Vertrag wird durch schriftliche Bestätigung des KV's seitens des Auftraggebers, nachstehend AG genannt, oder schriftlicher Auftragsbestätigung durch den AN abgeschlossen. Es gelten je nach Gewerk die Bedingungen folgender Werkvertragsnormen B2215, B2219, B2220 und B2221.

Ausführung der Leistungen

Der AN ist erst dann zur Ausführung der Leistungen verpflichtet, sobald alle notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen von Seiten des AG vorliegen. Ebenso sind die erforderlichen Bewilligungen und Meldungen (Baubehörde, Energieversorgungsunternehmen, etc.) vom AG auf seine Kosten einzuholen bzw. zu veranlassen. Vom AN bekannt gegebene Fertigstellungstermine sind unverbindlich und berechtigen den AG nicht zur Geltendmachung von Mehraufwandkosten und Verzugsfolgen.

Sicherungsmaßnahmen

Die Kosten von gesetzlichen oder behördlich vorgeschriebenen oder für notwendig befundenen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Durchführung der beauftragten Arbeiten gehen zu Lasten des AG. Sollten erst bei der Durchführung der Arbeiten weitere Sicherungsmaßnahmen gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben werden ist der AN berechtigt, die ihm daraus erwachsenen Kosten gegenüber dem AG zu verrechnen.

Transport und Lagerung

Unsachgemäße Behandlung und Lagerung schließen jedes Recht auf Ersatzlieferung aus. Für Tondachziegel und Betondachsteine ist der Transportbruch bis zu 2 % der Liefermenge zu tolerieren und kann nicht bemängelt werden. Reklamationen über größere Bruchmengen sind sofort nach Erhalt der Ware zwecks Stellungnahmen an uns zu melden.

Verschmutzung durch Schneidestaub

Während der Dacheindeckungsarbeiten lässt es sich nicht vermeiden, dass Dachmaterial welches für die Eindeckungsarbeiten verwendet wird, auch passgenau zugeschnitten werden muss. Der dadurch entstehende Schneidestaub stellt keinen Reklamationsgrund dar. Dieser Schneidestaub wird durch Regen und Schnee vollkommen weggewaschen. Anzumerken ist, dass dieser Vorgang bis zu mehreren Monaten dauern kann.

Oberfläche Dach bzw. Spenglermaterial

Materialbedingte Farbunterschiede des Deckungsmaterials sind zulässig. Maßgebend ist der Gesamteindruck einer Dachfläche aus einem üblichen Betrachtungswinkel. Geringfügige Unregelmäßigkeiten, wie z.B. kleine Unebenheiten, Druckstellen und Kratzer, sind zulässig.

Bei der Eindeckung des Daches ist es teilweise technisch notwendig das Dachmaterial zu schneiden. Daraus entstehende Schnittkanten können auf Grund der Materialbeschaffenheit (nicht durchgefärbt sondern beschichtet) eine andere Farbe aufweisen. Das farbliche anpassen der Schnittkanten ist eine Sonderleistung gegen Aufpreis und ist deshalb gesondert zu vereinbaren.

Anzumerken ist auch, dass eine nachträglich Farbanpassung der Schnittkanten trotzdem Farbunterschiede zum Dachmaterial aufweisen wird. Auch kann eine dauerhafte Haltbarkeit dieser nachträglich aufgebrachten Farbe nicht garantiert werden.

Dachsanierung

Bei Sanierungsarbeiten verpflichtet sich der AN zu besonderer Vorsicht. Dennoch ist das Auftreten von Feuchtigkeitsschäden an Gebäude und Einrichtung nicht auszuschließen, für die der AN nicht haftet. Für Schäden, die ausschließlich darauf zurückzuführen sind, dass die vom AN vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen - Notdach, Zeltaufbau, doppelte Isolierungen usw. nicht beauftragt werden, ist jegliche Haftung des AN ausgeschlossen.

Leistungsausführung

Der AG ist verpflichtet für das ordnungsgemäße Zusammenwirken aller Werksunternehmen und somit für die technisch sinnvollste Reihenfolge der Arbeiten zu sorgen. Notwendige Vorarbeiten anderer Handwerker müssen jedenfalls beim Eintreffen der Monteure des AN sachgemäß beendet und ausgeführt sein, ansonsten sämtliche damit verbundene nachteilige Folgen, insbesondere Aufwände wie Wartezeit, Fahrtkosten etc. vom AG alleine zu tragen sind. Falls der AN nicht sämtliche übertragene Arbeiten, aus welchem Grund auch immer, ohne Unterbrechung zu Ende führen kann, ist er zu einer Preiserhöhung berechtigt, ohne darüber vorerst den AG informieren zu müssen.

Abrechnung

Die Mengenangaben des KV's bzw. der Bestellung sind annähernd ermittelt und müssen nicht dem tatsächlichen Naturmaß entsprechen, weshalb sie daher unverbindlich sind. Sind anstelle der Naturmaße Maße aus den vom AG bereit gestellten Plänen heranzuziehen, so haftet der AG für die Richtigkeit dieser Angaben. Aufmaß und Abrechnung erfolgen nach ÖNORM B2215, B2219, B 2220 und B 2221, sowie nach Naturmaßen bzw. dem tatsächlichen Lieferumfang.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung bleiben sämtliche vom AN gelieferten und montierten Gegenstände im Eigentum des AN.

Zahlungen

Der AN ist berechtigt, bei Arbeitsbeginn und danach nach Maßgabe des Fortschritts der Leistungsausführung Teilzahlungen zu verlangen. Leistet der AG trotz einer Nachfrist von einer Woche keine Zahlung, ist der AN berechtigt, die Arbeiten sofort einzustellen und die Fortsetzung der Arbeiten von der Zahlung eines vom AN frei bestimmbaren Betrages (höchstens jedoch die voraussichtliche Auftragssumme) abhängig zu machen. Der AN ist aber auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die bisher erbrachten Leistungen zu verrechnen sowie Schadenersatz zu begehren.

Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug des AG ist der AN berechtigt, 9 % Verzugszinsen p. A. in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungsverzug ist der AG verpflichtet, auch Mahnspesen sowie außergerichtliche und vorprozessuale Inkassospesen z. B. eines Rechtsanwaltes oder eines Inkassobüros zu ersetzen. Wird dem AN nach Vertragsabschluss bekannt, dass die Zahlungsfähigkeit des AG wegen anhängiger Exekutionen fraglich ist, wird der AN berechtigt, seine Leistung nur gegen angemessene Sicherheit zu erbringen.

Gewährleistung

Allfällige Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen, andernfalls die Leistung als angenommen gilt und auf diesbezügliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verzichtet wird. Der Mangel ist jedenfalls nach Art und Umfang so deutlich zu kennzeichnen, dass der AN den nach Art und Umfang eindeutig erkennen kann. Sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, findet die Bestimmung des § 924 (2) ABGB über die Vermutung des Vorliegens des Mangels an der Sache bereits zum Zeitpunkt der Übergabe keine Anwendung. Für eine besondere Eigenschaft oder Art der vom AN erbrachten Leistung hat dieser nur dann einzustehen, wenn eine ausdrückliche schriftliche Zusage dafür vorliegt. Natürlicher Verschleiß, sachwidrige Behandlung, übermäßige Inanspruchnahme, Nachlässigkeit und Änderungen ohne Genehmigung des AN schließen Gewährleistung aus. Öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbeangaben von anderen Personen als dem AN, werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung Inhalt der vertraglichen Leistungspflicht des AN. Sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, kann bei Nichtvorliegen dieser Vereinbarung kein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht werden. Mit dem Zeitpunkt der bedungenen Übergabe der Ware oder Abnahme des Werkes geht die Gefahrtragung auf den AG über, ab dieser Zeit beginnt auch der Lauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Für Mängel, die erst beim Transport der Ware entstehen haftet der AN nicht. Der AN ist berechtigt, nachgewiesene Gewährleitungsmängel in angemessener Frist wahlweise durch Verbesserung oder Lieferung eines Ersatzteiles zu beheben. Nur wenn der AN trotz Kenntnis des Mangels innerhalb angemessener Frist sein Verbesserungsrecht nicht ausübt, steht dem AG das Recht zu, Preisnachlass oder Vertragsrücktritt geltend zu machen. Der AN kann ebenso eine Preisminderung oder Wandlung wahlweise vornehmen, wenn der Austausch oder die Verbesserung für ihn unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre. Werden an der Lieferung oder Leistung ohne dass dem AN eine Verbesserungsmöglichkeit geboten worden wäre, Instandsetzungs- oder Reparaturarbeiten durch den AG selbst oder durch Dritte versucht bzw. durchgeführt, geht der Gewährleistungsanspruch verloren. Bei Vorliegen geringfügiger Mängel ist der Auftraggeber nicht zur Wandlung des Vertrages oder Einbehaltung des gesamten in Rechnung gestellten Betrages berechtigt. Technisch bedingte Farbabweichungen oder Materialänderungen bleiben vorbehalten. Abweichungen der Farbtöne gegenüber Hand- und Papiermustern sowie innerhalb einer Lieferung oder zwischen verschiedenen Lieferungen können trotz größter Bemühungen leider nicht immer vermieden werden. Farbtonveränderungen, z. B. bedingt durch Umwelteinflüsse, sowie Ausblühungen gelten nicht als Mangel im Sinne unserer Gewährleistung. Das gilt ebenso für geringfügige Oberflächenveränderungen (Farbe, Ton) sowie sonstige Erscheinungsmängel am Material, welche die Funktion nicht beeinträchtigen.

Schadenersatz

Der AN haftet nicht für Schäden, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung geschehen: ansonsten haftet der AN nur bei grobem Verschulden und Vorsatz. Für Geschädigte, die nicht Verbraucher sind, wird die Beweislastumkehr im Sinne des § 933a (3) ABGB ausgeschlossen, sodass jedenfalls für geltend gemachte Schäden der Nachweis zu erbringen ist, dass dem AN das Verschulden am Schaden trifft. Der AN ist nicht verpflichtet zum Ersatz des entgangenen Gewinns.

Produkthaftung

Im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes haftet der AN nicht für Sachschäden und Sachfolgeschäden, die ein AG, der Unternehmer ist, erleidet.

Rückgriffsanspruch

Sollte die Schmiedl Dach GmbH oder die Schmiedl Werner GmbH als Letztverkäufer wegen eines Mangels, den ihr Vormann (Lieferant oder Hersteller) zu vertreten hat oder wegen einer nachträglichen Herstellerwerbung von ihren Kunden wegen Gewährleistung oder Schadenersatz in Anspruch genommen werden, so ist diese berechtigt von diesem sämtlichen Aufwand und die vollen Kosten, die ihm selbst durch die Erfüllung des Anspruchs entstanden sind, sowie bei Wandlung zusätzlich ihre übliche Handelsspanne, geltend zu machen. Die Rügepflicht im Sinne des § 377 HGB ist auch dann gewahrt, wenn nach Kenntnis des Vorliegens eines Mangels und Geltendmachung durch den Kunden dieser Mangel unverzüglich gegenüber dem Vormann oder Verantwortlichen angezeigt wird. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung beträgt 6 Monate ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungsverpflichtung seitens der Firma Schmiedl Dach GmbH oder der Werner Schmiedl GmbH.

Gerichtsstand und Erfüllungsort

Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, wird als Gerichtsstand und Erfüllungsort Eisenstadt vereinbart.

Stand Dezember 2020

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